Excess Veranstaltungstechnik INTERN
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Allgemeine Geschäftsbedigungen

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton und Lichtanlagen, mobile Bühnen, sowie Zubehör, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, des Vermieters.

2. Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

3. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachfolgenden Bedingungen, Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters

4. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, Wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

5. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen.

6. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

7. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.

8. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

9. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.

10. Etwaige Gebühren für urheberrechtlich geschützte Werke trägt allein der Veranstalter / Mieter.

11. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.

12. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertiges Gerät bereitstellt.

13. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

14. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen, Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung, Bankspesen trägt der Mieter.

15. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deuteschen Bundesbank, jedoch mindestens 9 % p.a. pro angefangenem Monat in Ansatz zu bringen.

16. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge.
17. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzungen dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche bis in Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.

18. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet.

19. Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Anlage oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.

20. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
Wird gem. den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter geltend herzuleiten.

21. Es ist dem Mieter bekannt das der Vermieter keinen Versicherungsschutz gegen Verlust oder Beschädigung bietet.

22. Der Unterzeichner ist für die Anlage / die gemieteten Gegenstände, bei unsachgemäßer Behandlung, mutwilliger Zerstörung, Wasserschaden, Sturmschaden, Überspannung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder sonstigen Ereignissen die zum Verlust oder zur Beschädigung der Anlage führen, voll haftbar. Zur Schadensregulierung wird vom Neuanschaffungswert bzw. von der Reparaturrechnung ausgegangen.

23. Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum des Vermieters.

24. Der Veranstalter / Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahme gewesen, werden nicht anerkannt.

25. Werden die vermieteten Geräte zum vereinbartem Zeitpunkt nicht zurückgebracht, behält sich der Vermieter vor, für jeden weiteren Tag bis zu 100 % des Mietpreises in Rechnung zu stellen.

26. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus einem anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen, im folgenden wird unter Auftragsvolumen 100 % der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von dem Vermieter beauftragten Sub- Unternehmer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, für den der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.
Der Mieter hat danach bei Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Mietbeginn 5 % des Auftragsvolumen
bis 45 Tage vor Mietbeginn 20 % des Auftragsvolumen
bis 30 Tage vor Mietbeginn 35 % des Auftragsvolumen
bis 10 Tage vor Mietbeginn 60 % des Auftragsvolumen
bis 3 Tage vor Mietbeginn 80 % des Auftragsvolumen
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 100 % des Auftragsvolumen.

27. Für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an eine Veranstaltung entstehen, übernimmt die Firma Excess – Veranstaltungstechnik keine Haftung.

28. Im Falle einer Vertragsverletzung gilt gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe des Auftragsvolumen, sie entfällt bei höherer Gewalt.

29. Der Unterzeichner erklärt mit seiner Unterschrift seine Geschäftsfähigkeit.

30. Gerichtsstand ist der Wohnort der Firma Excess – Veranstaltungstechnik
( zuständiges Amtsgericht / Landgericht)

1. Mit Beendigung der Veranstaltung hat die Firma Excess - Veranstaltungstechnik ihren Vertrag erfüllt

2. Eine detaillierte Wegbeschreibung / Skizze fügt der Veranstalter bei.

3. Die Gage sowie die einzeln aufgeführten Kosten, sind unmittelbar nach Vertragserfüllung an den Beauftragten in Bargeld auszuzahlen, Schecks werden nicht angenommen.

4. Etwaige Gebühren für urheberrechtlich Geschützte Werke trägt allein der Veranstalter.

5. Der Vertrag muss vom Veranstalter unterschrieben bis zum umseitigstehendem Datum an die Firma Excess – Veranstaltungstechnik zurückgesandt werden, ansonsten kann eine Wahrnehmung des Termins nicht Garantiert werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Firma Excess – Veranstaltungstechnik von allen Verpflichtungen dem Veranstalter betreffend entbunden.

6. Für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an eine Veranstaltung entstehen, übernimmt die Firma Excess – Veranstaltungstechnik keine Haftung, Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. 7. Der Veranstalter / Beauftragter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ordnungskräfte müssen zur Verfügung stehen. Für Personen-, Sachschäden die der Firma Excess – Veranstaltungstechnik, durch Rowdytum, Vandalismus, mutwillige Zerstörung, Wasserschaden, Sturmschaden oder unsachgemäßer Stromversorgung ( Überspannung ) zustande kommen, übernimmt der Veranstalter die volle Haftung, des weiteren ist die Firma Excess – Veranstaltungstechnik berechtigt ihr Engagement abzubrechen.

8. Im Falle einer Vertragsverletzung gilt gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der Vertragssumme, sie entfällt bei höherer Gewalt.

9. Der unterzeichner erklärt mit seiner Unterschrift seine Geschäftsfähigkeit.

10. Die Bühne ( falls vorgesehen ) ist vor eintreffen der Firma Excess – Veranstaltungstechnik, wenn nicht anders schriftlich bestätigt, an einem der Giebel in der Mitte aufzubauen.

11. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Excess - Veranstaltungstechnik
( zuständiges Amtsgericht ist Tecklenburg).